Die Restschuldbefreiung wird von 6 auf 3 Jahre kürzt

Auf Grundlage der EU-Linie vom 20. Juni 2019 hat der Gesetzgeber die Wohlverhaltensperiode bei der Privatinsolvenz von 6 Jahren auf 3 Jahre verkürzt.

Ist eine natürliche Person (z.B. der Selbständige, der Einzelunternehmer, der Verbraucher) zahlungsunfähig, so kann diese zu ihrer Entschuldung das Insolvenzverfahren einleiten und einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen.

Wer ab dem 01. Oktober 2020 einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellt, erlangt diese nunmehr nicht erst nach 6, sondern bereits nach 3 Jahren – so die Neufassung von § 287 Absatz 2 InsO.

Voraussetzung ist natürlich, dass keine Versagungsgründe vorliegen.

Die Verkürzung der Frist auf drei Jahre gilt – weshalb auch immer – nicht rückwirkend für Altfälle, mithin für die Personen, die bereits in der Privatinsolvenz sind und einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt haben. Für diese gilt weiterhin die alte Rechtslage, also die 6-jährige Frist.

Eine Überleitungsvorschrift sieht Art. 103k Abs. 2 EGInsO-E lediglich für die Insolvenzverfahren vor, die zwischen dem 17.12.2019 bis einschließlich 30.09.2020 beantragt wurden. Danach verkürzt sich die Restschuldbefreiung für jeden vollen Monat, der seit dem 16.07.2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrages vergangen ist, um denselben Zeitraum. Wer z.B. Ende Dezember 2019 den Antrag gestellt hat, erlangt die Restschuldbefreiung nach fünf Jahren und sieben Monaten.

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