Sachkundige Vertretung Ihrer Interessen im Gläubigerausschuss eines insolventen Unternehmens

Durch das ESUG haben die Gläubiger in einem Insolvenzverfahren deutlich mehr Rechte zugewiesen bekommen. Dies bietet Chancen – aber auch Risiken!

So kann der (vorläufige) Gläubigerausschuss bestimmen, wen das Insolvenzgericht als (vorläufigen) Sachwalter bzw. Insolvenzverwalter zu bestellen hat; ein Privileg, das bisher nur das Insolvenzgericht besaß. Er kann auch bestimmen, ob ein durch das betroffene Unternehmen eingeleitetes Schutzschirmverfahren aufgehoben oder fortgesetzt wird, ob das Unternehmen mit einem Insolvenzplan saniert werden soll - oder ob es zerschlagen wird.

Die Gläubiger übernehmen damit die Regie im Verfahren und entscheiden autonom über den Ablauf des Insolvenzverfahrens. Dies bedeutet auch, dass sie über die Art und Weise der Verwertung des Vermögens der insolventen Gesellschaft zu entscheiden haben.

Was bedeutet das für Sie als Geschäftsführer?

Wohl jeder Geschäftsführer hat Erfahrungen mit Insolvenzverfahren oder Insolvenzverwaltern im Insolvenzfall von Geschäftspartner machen müssen. Wir gehen – wohl zutreffend – davon aus, dass diese Erfahrungen eher ernüchternd waren, da Gläubiger über Jahre ohne Informationen zuwarten und nicht mitbekommen, was eigentlich in dem Verfahren geschieht. Soweit Gläubiger von der Sanierung mittels eines Insolvenzplanes, dem Verkauf des Betriebsvermögens an einen Dritten oder von der Zerschlagung des Unternehmens hören, geschieht dies zu einem Zeitpunkt, an dem die Weichen im Verfahren bereits gestellt waren. Ob es bessere Alternativen gegeben hätte, kann mangels Kenntnis der Details oft nicht beurteilt werden.

Einen entscheidenden Einfluss auf das Insolvenzverfahren und dessen Ablauf werden Sie als Gläubiger nur dann haben, wenn Sie im Gläubigerausschuss als Mitglied vertreten sind.

Aber auch hier werden Sie eines feststellen: Die Gläubigerausschüsse werden immer professioneller besetzt. Dies liegt an der hoch komplexen Materie, die nur noch von Experten verstanden wird.

Deshalb bietet der Gesetzgeber die Möglichkeit, dass Sie Ihren eigenen Insolvenzexperten in den Gläubigerausschuss als Mitglied bestellen lassen. Diese Aufgabe können wir für Sie übernehmen.

Wir sind fachlich in der Lage, die Handlungen und Konzepte (z.B. den Insolvenzplan) der anderen Beteiligten (Eigenverwaltung, Insolvenzverwalter, Insolvenzgericht etc.) zu beurteilen und festzustellen, ob die gewählte Verfahrensart die effizienteste ist. Ein sachkundiger Vertreter im Gläubigerausschuss kann auf „Augenhöhe“ mit Banken und Verwalter sprechen, Konzepte prüfen, alternative Vorschläge ausarbeiten und wirksam einbringen.

Damit haben Sie nicht nur die Gewähr, dass die Geschehensabläufe überwacht, sondern auch noch gesteuert werden.