Bescheinigung nach § 270b Abs. 1 Satz 3 InsO

Ein Schutzschirmverfahren kann nur dann eingeleitet werden, wenn das Unternehmen nur drohend zahlungsunfähig ist und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Das Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen muss das Unternehmen durch eine Bescheinigung nach § 270b  Abs. 1 Satz 3 InsO dem Insolvenzgericht gegenüber nachweisen. Andernfalls ist der Antrag unzulässig.

Eine solche Bescheinigung können nach der Insolvenzordnung nur besonders in Insolvenzverfahren versierte Personen erstellen.

Als langjährige  Insolvenzverwalterkanzlei verfügt die Kanzlei Rechtsanwälte Andrew Seidl selbstverständlich über die vom Gesetzgeber geforderte fachliche Qualifikation.

Aus der Analyse der Unternehmensdaten ermitteln wir aus der zu erstellenden Liquiditätsbilanz die Liquiditätskennziffer. Die Liquiditätskennziffer ist die Messlatte, um den Liquiditätsstatus des Unternehmens beurteilen zu können. Diese Feststellung ist für das Schutzschirmverfahren zwingend erforderlich, da ein Schutzschirm nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit eingeleitet werden darf. Ist die Zahlungsunfähigkeit bei der Antragstellung bereits eingetreten, scheidet das Schutzschirmverfahren aus; jedoch ist es trotzdem noch möglich die Sanierung dann direkt über ein Insolvenzplanverfahren – ggfs. in Eigenverwaltung – durchzuführen.

Daneben fordert das Gesetz eine Expertise zu den Erfolgsaussichten der beabsichtigten Sanierung. Aufgrund unseres bundesweit anerkannten inolvenzrechtlichen Know-hows, können wir aus bereits vorliegen Sanierungsgutachten beurteilen, ob die dort beschriebenen Maßnahmen auch mit Erfolg im Rahmen eines Schutzschirmes umgesetzt werden können. Liegen aktuelle Sanierungsgutachten nicht vor, so erstellen wir diese mit der vom Gesetzgeber und den Insolvenzgerichten geforderten Qualität.